Patent

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Patente sind Schutzrechte, die für technische Erfindungen erteilt werden. Sie müssen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patent gibt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, über seine Erfindung zu verfügen. Er kann jeden anderen gerichtlich daran hindern, die geschützte Erfindung ohne seine Einwilligung zu verwerten. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt zwanzig Jahre.


Inhaltsverzeichnis

Anmeldung

Bei der Anmeldung eines Patents sind folgende Angaben zu machen:

  • Wie ist der bisherige Stand der Technik und welche Nachteile birgt dieser?
  • Welches ist die Aufgabenstellung für die Erfindung?
  • Wie wird dieses Problem durch die Erfindung gelöst?
  • Beschreibung mindestens einer Ausführungsform der Erfindung anhand von Zeichnungen
  • Patentansprüche, die den Erfindungsgegenstand definieren und den Schutzumfang festlegen
  • Kurzzusammenfassung des technischen Inhalts der Erfindung

Das Patentamt prüft zunächst, ob in der Anmeldung offensichtliche Fehler enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Veröffentlichung der Anmeldung spätestens 18 Monate nach dem Anmeldedatum.

Gleichzeitig mit der Anmeldung – aber auch später – kann ein so genannter Rechercheantrag eingereicht werden. Es werden dann in einer Art Vorprüfung durch den Patentprüfer die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften, in der Regel andere Patentschriften, ermittelt.

Das eigentliche Prüfungsverfahren beginnt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und die Gebühr entrichtet wurde. Zur Stellung des Antrags auf Prüfung des Patents hat der Antragsteller sieben Jahre Zeit, beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Das Prüfungsverfahren endet mit einem Beschluss, der entweder die Patenterteilung oder die Zurückweisung enthält. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht binnen Monatsfrist statthaft.

Wird das Patent erteilt, beginnt das Einspruchsverfahren. Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann binnen einer Frist von drei Monaten Einspruch erheben. Als Ergebnis des Einspruchsverfahrens kommen Aufrechterhaltung, beschränkte Aufrechterhaltung und Widerruf in Betracht.

Internationale Patente

Soweit der Anmelder daran interessiert ist, sein Patent in anderen Ländern schützen zu lassen (bei technischen Erfindungen die Regel), kann er innerhalb eines Jahres („Prioritätsjahr“) nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung („Prioritätstag“) Folgeanmeldungen einreichen, etwa national (LISA, Großbritannien, Japan), europäisch (EPA) oder international (PCT). Sämtliche Formen der Anmeldung sind miteinander kombinierbar.

Ein europäisches Patent wird vom Europäischen Patentamt (EPA) zentral für fast alle westeuropäischen Länder (nicht Norwegen) und wenige osteuropäische Länder (z. B. Türkei) erteilt. Es wird erst nach seiner Erteilung in denjenigen Ländern „nationalisiert“, für die der Schutz begehrt wird.

Die internationale Anmeldung (insbesondere für Länder außerhalb der EU) ist nach dem PCT-Vertrag möglich. Dabei können fast alle wesentlichen Länderpatentämter in das Patentverfahren einbezogen werden (unter anderem auch das EPA). Eine Besonderheit bei diesem Verfahren ergibt sich dadurch, dass der Anmelder erst binnen einer Frist von zwanzig Monaten nach dem Prioritätstag endgültig entscheiden muss, in welchen Ländern er das Patentverfahren fortsetzen will.

Da das PCT-Verfahren besonders häufig dazu genutzt wird, bei umfangreichen Patenten bzw. großen Schutzräumen besonders kostenträchtige Verfahrensteile – etwa das Übersetzen des Anmeldetextes und das Einreichen der Anmeldung bei den einzelnen Länderpatentämtern – auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, wird oft innerhalb der Frist, also vor Ablauf des 19. Monats, ein Antrag auf vorläufige (sachliche) Prüfung gestellt. Dieser Antrag bewirkt, dass innerhalb eines Zeitraums von dreißig Monaten nach dem Prioritätstag die PCT-Anmeldung sachlich auf ihre Patentfähigkeit in den einzelnen Ländern überprüft wird. Erst danach muss entschieden werden, in welchen Ländern das Verfahren weiterverfolgt werden soll. Die einzelnen Patenterteilungsverfahren erfolgen dann unabhängig voneinander.

Nicht patentierbar

Nicht patentfähig sind:

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
  • Programme für Datenverarbeitungsanlagen/Software
  • Wiedergabe von Informationen
  • Die Erfindung darf vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so verwendet worden sein, dass andere davon Kenntnis bekommen konnten.

Nachteile einer Patentanmeldung

Nachteile der Patentanmeldung sind in erster Linie die Kosten, welche durch Anmelde- und Jahresgebühren sowie die Honorare für die Patentanwälte entstehen. Außerdem muss der Anmelder überlegen, ob er die (zwingende) Veröffentlichung seiner Erfindung wirklich will, da nach der Veröffentlichung den Wettbewerbern die Möglichkeit der Weiterentwicklung bzw. Schaffung von Umgehungslösungen eröffnet wird.

Siehe auch

Weblinks

Meine Werkzeuge