Marke

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Zu unterscheiden ist bei der Marke zunächst die Art des Erwerbs. Als Kennzeichnungsrecht ermöglicht sie die Kennzeichnung eines Gewerbebetriebs, seiner Erzeugnisse oder Leistungen bzw. seiner Aktivitäten im wirtschaftlichen Verkehr in Abgrenzung zum Wettbewerb. Damit kann sie sowohl durch reine Benutzung bzw.Verkehrsgeltung erworben werden, als auch durch Anmeldung und Registrierung beim Markenamt.

Problematisch beim Erwerb der Marke durch Benutzung ist insbesondere die Notwendigkeit, einen gewissen Bekanntheitsgrad der Marke in dem relevanten Marktsegment nachzuweisen. Regelmäßig führt dies jedoch auch zu territorialer Einschränkung des Schutzes, da es regionale Unterschiede im Bekanntheitsgrad der Marke für ein bestimmtes Waren- und Dienstleistungsportfolio geben kann und regelmäßig geben wird. Bestes Beispiel dafür ist die lediglich regionale Schutzwirkung von Gaststättennamen.


Die angemeldete Marke bietet dagegen ein Recht, welches es anderen verbietet, die geschützte Marke im gesamten Bundesgebiet für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art zu verwenden. Im Zuge einer Markenanmeldung sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (z. B. Verpackungen) sowie sämtliche Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen grundsätzlich schützensfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens im Wettbewerb von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Die angemeldete Marke muss weiterhin unterscheidungskräftig sein, um im Geschäftsverkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gewertet werden zu können. Dafür ist in aller Regel eine phantasievolle und einzigartige Ausgestaltung erforderlich. Allgemein übliche grafische Ausgestaltungen sind grundsätzlich nicht als Marke eintragbar.

Zur Erlangung einer deutschen Marke ist eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Nennung des Waren- und Dienstleistungskatalogs erforderlich. Das Patentamt prüft lediglich, ob die angemeldete Marke den formellen Erfordernissen genügt, die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt und keine lediglich beschreibenden Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Art der Herstellung etc. der Waren und Dienstleistungen enthält.

Wird nicht beanstandet, liegen also keine absoluten Eintragungshindernisse vor, wird die Marke im Markenblatt veröffentlicht. Eine sachliche Prüfung findet nicht statt. Inhaber älterer übereinstimmender oder verwechselbarer Marken haben insoweit die Möglichkeit, nach der Veröffentlichung gegen die jüngere Marke im Wege des Widerspruchverfahrens vorzugehen.

Siehe auch

Weblinks

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