GmbH-Reform

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Inhaltsverzeichnis

Die GmbH-Reform im Überblick

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde am 29.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt daher am 01.11.2008 in Kraft.

Die GmbH-Reform hat das Ziel, die Gründung von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH zu erleichtern und zu beschleunigen, die Attraktivität der Rechtsform GmbH - gerade auch im internationalen Vergleich - zu erhöhen und Missbräuche zu bekämpfen.

Änderungen bei Gründung einer GmbH

1.1 Dem Text des GmbH-Gesetzes ist ein Musterprotokoll beigefügt worden, das eine Standardsatzung, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste in einem Dokument zusammenfasst.

Dieses Musterprotokoll ist nur anwendbar für einfache Standardgründungen, die von maximal drei Gesellschaftern im Wege der Bargründung unter Bestellung höchstens eines Geschäftsführers stattfinden.

Um ein Minimum an Beratung bei der Gründung zu gewährleisten, wurde das Erfordernis der notariellen Beurkundung der Gründung beibehalten.

1.2 Der Beschleunigung der Eintragung einer gerade gegründeten GmbH im Handelsregister dient unter anderem die Abschaffung der Überprüfung einer Genehmigungspflichtigkeit des Unternehmensgegenstandes durch das Registergericht. Weiterhin wurde die Kontrolle durch das Registergericht hinsichtlich der Erbringung von Bareinlagen unter Werthaltigkeit von Sacheinlage auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorliegen. Bei Sacheinlage ist das Registergericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt.

1.3 Die Gründung einer Einpersonen-GmbH wird dadurch erleichtert, dass der Gründer zwar - wie bisher auch - mindestens die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen hat, eine Sicherheit für die darüber hinausgehende Einlageleistung jedoch nicht mehr leisten muss.

Einführung der Unternehmergesellschaft (UG)

Die Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die mit einem Stammkapital ab 1,00 EUR gegründet werden kann. Sie muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Die UG muss eine gesetzliche Rücklage bilden, in die 1/4 des Jahresüberschusses (gegebenenfalls gemindert um einen Verlustvortrag) einzustellen ist. Diese Rücklage darf sowohl für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie auch für den Ausgleich eines Jahres Fehlbetrags und eines Verlustvortrags verwendet werden.

Die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage entfällt erst mit Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 EUR, wobei die Gesellschaft die Bezeichnung Unternehmergesellschaft weiterführen darf.

Geschäftsanteile und genehmigtes Kapital

3.1 Geschäftsanteile einer GmbH (beziehungsweise UG) müssen künftig lediglich noch auf volle Euro lauten. Die bestehenden Beschränkungen (Nennwert mindestens 100,00 EUR und Teilungsfaktor 50) sind weggefallen.

Ab 01.11.2008 kann ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile gleichzeitig übernehmen und die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen wird erleichtert. Dadurch können die Beteiligungsverhältnisse bei Gründung und Anteilsübertragungen einfacher an die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden.

3.2 Novum im GmbH-Recht ist die Einführung eines genehmigten Kapitals. Wie bei einer Aktiengesellschaft kann die Geschäftsführung von den Gesellschaftern ermächtigt werden, das Stammkapital um insgesamt bis zu 50% zu erhöhen. Die Ermächtigung ist beschränkt auf die Ausübung innerhalb von fünf Jahren.

Kapitalaufbringung

Die Rechtsfolgen von verdeckten Sacheinlage und dem Hin- und Herzahlen bei der Erbringung von Bareinlagen werden grundlegend geändert. Nach alter Rechtslage blieben die Zahlungsverpflichtungen in voller Höhe bestehen. Die Neuregelungen gelten auch für Altfälle, es sei denn, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde.

4.1 Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart war, aber aufgrund einer Abrede der Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet keine Barmittel sondern ein Sachwert zugeführt wird; so beispielsweise wenn die Gesellschaft eine Sache vom Übernehmer eines Geschäftsanteils kaufen wird oder die Einlageschuld des Übernehmers mit einer Forderung des Übernehmers gegen die Gesellschaft (beispielsweise bei einem Cash-Pool) verrechnet werden soll. Die Neuregelung sieht vor, dass der Wert der Sacheinlage auf die noch ausstehende Einlageverpflichtung angerechnet wird, sodass diese lediglich in Höhe des überschießen Betrages (Differenzhaftung) bestehen bleibt. Für die Werthaltigkeit der Sache ist der Übernehmer beweispflichtig.

4.2 Wird eine an die GmbH gezahlte Bareinlage in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang wieder an den Übernehmer zurückgezahlt, beispielsweise durch Einräumung eines Darlehens, so erlischt künftig die Einlageschuld, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Rückgewähranspruch der GmbH jederzeit gestellt werden kann und dass die Leistung der Gesellschafter der Handelsregisteranmeldung offen gelegt wird.

Gesellschafterdarlehen (Eigenkapitalersatz) und Kapitalerhaltung

5.1 Gesellschafterdarlehen werden zukünftig wesentlich anders gehandhabt als nach der bisherigen Rechtslage, da das bislang geltende Eigenkapitalersatzrecht grundlegend geändert wird. Eigenkapitalersetzende Darlehen werden ersatzlos entfallen. Darlehen von Gesellschaftern sind künftig in der Insolvenz der Gesellschaft immer und unterschiedslos nachrangig, soweit nicht das Sanierung- oder das Kleinbeteiligungsprivileg greift. Erstmals wird die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung eigenständig geregelt. Die Nutzungsüberlassung von bedeutsamen Gegenständen führt im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zu einer Aussetzung des Aussonderungsrechts des Gesellschafters für ein Jahr. Der Gesellschafter hat jedoch Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

5.2 Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt ab 01.11.2008 nur noch dann vor, wenn der Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter nicht vollwertig ist.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

GmbH-Geschäftsanteile können zukünftig gutgläubig erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der nichtberechtigte Veräußerer bereits seit mindestens drei Jahren als Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

Gläubigerschutz und Verhinderung von Missbrauch

7.1 Wird eine GmbH führungslos, so ist zukünftig bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes jeder Gesellschafter, der Kenntnis von der Insolvenzreife und der Führungslosigkeit hat, dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Hiermit verbunden ist die Haftung des Gesellschafters wegen Insolvenzverschleppung.

7.2 Fehlen einem Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Amtes und verletzt er seine Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft, so kann eine Haftung der GmbH-Gesellschafter entstehen. Die Haftung greift ein, wenn die Gesellschafter einen ungeeigneten Geschäftsführer vorsätzlich oder grobfahrlässig eingesetzt haben.

7.3 Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert. Dies gilt insbesondere für den Katalog an Straftaten im In- und Ausland, die einen Geschäftsführer von der Ausübung seines Amtes ausschließen.

7.4 Zukünftig muss im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, was die Zustellung an Gesellschaften rechtsform-übergreifend erleichtert.

Verwaltungssitz im Ausland

Nach neuem Recht können der Satzungs- und Verwaltungssitz einer GmbH auseinanderfallen. Dadurch wird es einer deutschen GmbH ermöglicht, einen Verwaltungssitz im Ausland zu haben.

Weblinks

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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