GmbH-Geschäftsführervertrag
Verträge von solcher Wichtigkeit wie z.B. ein Geschäftsführervertrag sollten auf jeden Fall von einem Anwalt erstellt bzw. geprüft werden. Von daher bitten wir die nachfolgende Vorlage unbedingt nur als eine Info zu verstehen, wie so ein Vertrag aufgebaut sein kann und welche Inhalte enhalten sein können. Diese Vorlage ist nicht rechtlich geprüft und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG
zwischen
Muster GmbH, Adresse
- nachfolgend "Gesellschaft" genannt -
und
Name, Adresse
- nachfolgend "Geschäftsführer" genannt -.
§ 1 Beginn
(1) Der Vertrag beginnt am Datum und läuft auf unbestimmte Zeit (ggf. Befristung). Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Während der Probezeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Angabe von Gründen mit 2- wöchiger Frist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Termin.
(4) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das jeweils gültige gesetzliche Rentenalter vollendet hat oder seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wurde.
(5) Die Gesellschaft ist im Fall einer Kündigung berechtigt, den Geschäftsführer unter Anrechnung auf etwaigen noch offen stehenden Urlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.
§ 2 Tätigkeit und Zuständigkeit
(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich (ggf. allein).
(2) Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung dieses Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist zuständig für die Bereiche ??.
(3) Der Geschäftsführer hat für die im Gesellschaftsvertrag als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
§ 3 Arbeitszeit
Der Geschäftsführer ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei, hat jedoch jederzeit, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu seine Verfügung zu stehen und ihre Interessen wahrzunehmen.
§ 4 Urlaub
(1) Dem Geschäftsführer steht jährlich ein Erholungsurlaub von (Anzahl) Werktagen zu, wobei Samstage nicht als Werktage zählen; der Urlaub kann auch in Teilabschnitten genommen werden. Für das Jahr des Ein- bzw. Austritts wird ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, jedoch mindestens in gesetzlicher Höhe, erworben.
(2) Die Urlaubszeit ist im Einvernehmen mit den übrigen Geschäftsführern (evtl. Gesellschaftern) unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange der Gesellschaft festzulegen.
§ 5 Vergütung
(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein fixes Jahresgehalt von (Betrag) Euro brutto, das in 12 Teilraten nach Abzug der gesetzlichen Abgaben jeweils am Ende des Kalendermonats auf eines von dem Geschäftsführer benanntes Konto überwiesen wird.
(2) Die Gesellschaft wird für den Geschäftsführer, sofern von diesem erwünscht, die Beiträge für Verträge einer Direktversicherung, Pensionskasse oder ähnlichem zum fälligen Zahlungszeitpunkt vom monatlichen Gehalt einbehalten und an die zuständigen Versicherungsgesellschaften abführen.
(3) Mit dieser Vergütung ist die Übernahme etwaiger über die regelmäßige Arbeitszeit hin-ausgehender Über- oder Mehrarbeit, auch an Sonn- und Feiertagen, abgegolten.
(4) Der Geschäftsführer erhält zusätzlich eine variable Vergütung (Details, häufig % vom Gewinn).
(5) Wird dem Geschäftsführer aus wichtigem Grunde gekündigt, so entfällt für das Geschäftsjahr, in welchem es zum Ausspruch der Kündigung kommt, die variable Vergütung.
(6) Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch eine Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden die Bezüge gem. diesem Paragraph für sechs Wochen zu 100% weitergezahlt.
(7) Der Anspruch auf die variable Vergütung gem. Abs,. 4+5 dieses Paragraphen halbiert sich, falls der Geschäftsführer im entsprechenden Geschäftsjahr länger als 6 Monate seiner Dienstverpflichtung – aus welchem Grund auch immer – nicht nachgekommen ist.
(8) Etwaige zukünftige Schadensersatzansprüche, die der Geschäftsführer gegen einen Dritten als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt aus einem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Ereignis hat oder die seine Hinterbliebenen gegen Dritte aus einem zum Tode des Geschäfts¬führer führen¬den Ereignis erwerben, werden bereits heute an die Gesellschaft in Höhe der von ihr gewährten Gehalts¬fortzahlungen im voraus abgetreten. Etwaige Leistungen privater Versicherer werden nur angerechnet, wenn deren Zah¬lungen auf Beitragsleistungen der Gesellschaft zurückgehen. Der Geschäftsführer bzw. seine Hinterbliebenen werden die Gesellschaft bei der Durchsetzung dieser Ansprüche nach besten Kräften unterstützen.
(9) Es gelten ergänzend die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 6 Auslagen / Spesen
(1) Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer seine Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Der Geschäftsführer muss seine Auslagen belegen können, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Im Falle einer Bahnfahrt steht dem Geschäftsführer die Nutzung der 2. Klasse zu, im Falle von Flugreisen die Nutzung der Economy-Class.
(2) Ferner werden dem Geschäftsführer sonstige Auslagen ersetzt, die er im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführung für die Gesellschaft getätigt hat und unter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte.
§ 7 Dienstwagen
(1) Die Gesellschaft überlässt dem Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug (Mittelklasse-Jahreswagen, Typ: z.B. Audi A4, BMW 3er) zur Nutzung.
(2) Die näheren Einzelheiten der Benutzung richten sich nach einer gesonderten Vereinbarung.
§ 8 Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung und Verpfändung des Gehalts und sonstiger Ansprüche auf Vergütung ist ausgeschlossen.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Gesellschaft hat die Entscheidung über den Antrag des Geschäftsführers auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 10 Diensterfindungen
Für Diensterfindungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und die hierzu ergangenen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 11 Wettbewerbsverbot
(1) Für die Dauer des Vertrages (ggf. Erweitern auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot) darf der Geschäftsführer im Geschäftszweig der Gesellschaft und auf verwandten Gebieten weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen und sich nicht – gleichgültig in welcher Rechtsform – an derartigen Unternehmen direkt oder indirekt beteiligen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Gesellschaft den Geschäftsführer von diesem Verbot befreien. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot muss eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und dem Geschäftsführer auf der anderen Seite enthalten. Sie muss im Übrigen eine angemessene Gegenleistung beinhalten
(2) Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Wettbewerbsverbot, gilt jede Tätigkeit des Geschäftsführers im Geschäftsbereich der Gesellschaft als für diese abgewickelt. Die entsprechenden Einnahmen daraus stehen der Gesellschaft zu.
(3) Über Beteiligungen und Tätigkeiten außerhalb des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft ist die Gesellschaft zu unterrichten.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Gesellschaft ersichtlich ohne Nachteil ist. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder nach seiner Entbindung von den Verpflichtungen zur Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 4 ist der Geschäftsführer verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe und dergleichen, die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich an die Gesellschaft zu übergeben. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, an derartigen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben
§ 13 Schiedsgerichtsklausel
Soweit rechtlich zulässig, soll ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges sämtliche Streitfragen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag nach Maßgabe eines Schiedsvertrages entscheiden, jedoch erst dann, wenn der Versuch einer einvernehmlichen Lösung gescheitert ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Ort, Datum_________________ Ort, Datum_________________