Geschmacksmuster
Muster und Modelle, die als Vorlage zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse geeignet sind, können als Geschmacksmuster vor Nachahmung geschützt werden. Ein Muster ist eine flächenhafte oder dreidimensionale Gestaltung, die für die Fertigung reproduzierbar ist. Sie muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu gegenüber dem bekannten Formenschatz sein und sich von den üblichen Erzeugnissen durch einen gewissen Grad an schöpferischer Gestaltung abheben.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Hinterlegung und Registrierung des Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es wird keine sachliche Prüfung durchgeführt, sodass im Falle der Verletzung im gerichtlichen Verfahren darzulegen ist, dass die erforderlichen Voraussetzungen (Neuheit und schöpferische Eigenart) für das Entstehen des Schutzes zum Anmeldetag vorgelegen haben. Kann dies nachgewiesen werden, so entstehen gegenüber dem Verletzer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Das Geschmacksmusterrecht schützt das Design des Musters über einen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren.