Gebrauchsmuster

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Ebenfalls zu den Patentrechten gezählt und oftmals auch als „kleines Patent“ bezeichnet wird das Gebrauchsmuster.

Als Gebrauchsmuster kann eine Erfindung geschützt werden, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Es gilt eine „Neuheitenschonfrist“ von sechs Monaten, sodass – anders als bei einem Patent – auch Erfindungen geschützt werden können, die bereits auf einer Messe oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.


Für die Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen ist die beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtete Gebrauchsmusterstelle zuständig. Erweist sich der Gegenstand der Anmeldung als eine dem Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich zugängliche Erfindung, so wird das Gebrauchsmuster eingetragen und die Eintragung im Patentblatt bekannt gegeben. Andernfalls weist die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung mit Beschluss zurück. Gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle kann binnen Monatsfrist Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Eine sachliche Prüfung ist in diesem Stadium des Eintragungsverfahrens nicht vorgesehen.

Diese findet erst im Rahmen eines Löschungsverfahrens statt. Die Löschung eines Gebrauchsmusters kann von jedermann beantragt werden. Ein Gebrauchsmuster wird dann gelöscht,wenn dem eingetragenen Gegenstand die Gebrauchsmusterfähigkeit fehlt oder der Gegenstand bereits im Rarhmen einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.

Über Löschungsanträge beschließt eine im DPMA gebildete Gebrauchsmusterabteilung. Auch gegen deren Beschlüsse kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden.

Ein Gebrauchsmuster, das zu Unrecht eingetragen worden und daher zu löschen ist, stellt lediglich ein Scheinrecht dar und entfaltet von Anfang an keine Schutzwirkungen (ex tunc).

Grundsätzlich ist für die Gebrauchsmustereintragung kein Prüfungsantrag, wie etwa im Patenterteilungsverfahren, vorgesehen. Auf Antrag und gegen Zahlung einer besonderen Gebühr kann jedoch eine solche (Vor-)Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt durchgeführt werden.Das Amt teilt dann die für eine Beurteilung der Schutzfähigkeit relevanten Druckschriften mit.

Hat der Anmelder eines Gebrauchsmusters für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, kann er zu seiner Gebrauchsmusteranmeldung erklären, dass er den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Diese „Abzweigungsmöglichkeit“ ist in den Fällen ein Ausweg, in denen sich eine angemeldete Erfindung zwar nicht in einem Patenterteilungsverfahren, jedoch als Gebrauchsmuster schutzfähig erweist.

Eine Möglichkeit der gesammelten internationalen oder auch nur EU-Anmeldung des Gebrauchsmusters gibt es (noch) nicht. Der Gebrauchsmusterschutz für das Ausland muss daher für jedes Land, in dem dieses möglich ist, separat beantragt werden.


Siehe auch

Weblinks

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