GbR

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Inhaltsverzeichnis

Gründungsformalitäten

  • Mindestens zwei Gesellschafter
  • Gesellschaftsvertrag grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister ausreichend.
  • Ausnahme: wenn Einlage oder Leistung formbedürftig ist, z.B. bei Einlage eines Grundstücks in die GbR. Tritt in der Praxis häufig als Kleingewerbe auf. Wird Handelsgewerbe betrieben, entsteht OHG, (Typenzwang).


Kapitalausstattung und Art der Einlagen

  • Kein Mindestkapital.
  • Keine Einlagepflicht.
  • Einlagen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen möglich.
  • Einlagen = Gesellschaftsvermögen zur Gesamthand, d.h. Gesellschafter kann mangels gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung oder Beschluss nicht darüber allein verfügen.
  • Keine Buchführungspflicht (insb. Bilanz), außer wenn gewerbliche Tätigkeit oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit und Umsatzgrenze von 500.000,00 EUR oder Gewinnschwelle von 50.000,00 EUR überschritten.


Haftungsaspekte

  • Unbeschränkte unmittelbare Haftung der Gesellschafter mit gesamtem Privatvermögen.


Funktionsweise Leitung und Beschlussfassung

  • Gesellschafterzuständigkeit: Für Geschäfte außerhalb des Gesellschaftszwecks und Grundlagengeschäfte.


  • Entscheidungsweise:
    • Beschlussfassung
    • Einstimmigkeitsprinzip.
    • Gesellschaftsvertragliche Modifizierung möglich.
    • Entspricht KG, jedoch für außergewöhnliche Geschäfte kein Gesellschafterbeschluss gesetzlich vorgeschrieben. Vertragliche Vereinbarung diesbezüglich möglich.


  • Vertretung und Geschäftsführung: Nach Gesetz Leitung durch sämtliche Gesellschafter (abweichende vertragliche Gestaltung) möglich, z.B. Leitung durch einen oder mehrere bestimmte Gesellschafter, oder Vereinbarung von Einzelleitung, d.h. mehrere leitungsbefugte Gesellschafter können jeder für sich allein ohne die anderen- wirksam handeln, (dann Vertretungszusatz in Verträgen, Kündigungen etc., zur Wahrung der Schriftform erforderlich). Grundsatz der Selbstorganschaft: keine Fremdgeschäftsführung zulässig. D.h. Gesellschafter können nicht Geschäftsführung vollständig abgeben und an Dritte übertragen. Vergütung nur soweit gesellschaftsvertraglich vereinbart. Andernfalls nur Anspruch auf Aufwendungsersatz.


Wettbewerbsverbot

  • Ja, gem. § 112 HGB analog. Gesellschafter der GbR darf ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter weder Konkurrenzunternehmen gründen noch sich daran beteiligen.


Beendigung

  • Beendigung durch Auflösung und anschließende Liquidation.
  • Gesetzliche Auflösungsgründe:
    • Gesellschafterkündigung
    • Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag möglich
    • Gesellschafterinsolvenz
    • Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag möglich
    • Privatgläubigerkündigung
    • Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag möglich
    • Tod eines Gesellschafters, Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag möglich
    • Zweckerreichung oder Zweckerreichung dauerhaft unmöglich
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Gesellschaftsvermögen
    • Zeitablauf
    • Auflösungsbeschluss


Krise und Insolvenz

Keine Krisenvorbeugungspflicht.


Allgemeine Empfehlungen

  • Erfüllung von Buchführungs- und steuerlichen Pflichten bei allen Gesellschaften (Anlage 1: § 34 Abgabenordnung).
  • Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
  • Trennung des Gesellschafts- und des Privatvermögens. Bei Anzeichen einer Krise -> fachkundigen Rat einholen zwecks Feststellung einer evtl. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Lutter´s 10 Gebote zwecks Vermeidung der Geschäftsführer-Haftung als grobe Richtschnur. Nach MoMiG nicht nur für Geschäftsführer, sondern auch für Gesellschafter teilweise relevant.


Siehe auch

Rechtsformen


Weblinks

Meine Werkzeuge