Beirat
Im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist der Beirat einer GmbH ein "freiwilliges" Gremium. Der Beirat besteht meistens aus einer Gruppe von Experten oder Interessenvertretern, die eine beratende und/oder kontrollierende Funktion im Unternehmen übernehmen. Im Rahmen von Venture-Capital-Beteiligungen an GmbH's ist die Einrichtung eines Beirats normalerweise Standard. Im Rahmen der Beteiligungsverträge sichern sich die Investoren das Recht auf die Stellung einer bestimmten Anzahl von Beiratsmitgliedern zu. Die dem Beirat in diesem Zusammenhang eingeräumten Rechte und Pflichten können ein große Bandbreite aufweisen. Diese kann von einer rein beratenden Funktion bis hin zur Übertragung der Verantwortung für alle zustimungspflichtigen Geschäfte auf den Beirat reichen.
Die Besetzung des Beirats im Rahmen einer "klassischen" Finanzierungsrunde (GmbH, 1 Investor) besteht häufig aus drei Personen, wovon eine der Investor, eine die Gründer stellen und die dritte Person ein Experte ist auf den sich die Beteiligten gemeinsam geeinigt haben. Bei der Ausstattung des Beirats mit sehr weit reichenden Rechten bedingen sich die Investoren häufig aus den Beiratsvorsitzenden zu stellen und statten diesen mit einem doppelten Stimmrecht aus.
Die Details bzgl. des Beirats werden in einer Beiratssatzung geregelt.